AGBs

 

 

  1. Kaution

Bei Abholung muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeuges in unbeschädigtem Zustand eine Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung hinterlegt sein. Sie beträgt 750.- € für den Tab 320 bzw. 750 .- € für den Tab 400 per Überweisung vorab auf das Geschäftskonto.

  1. Führungsberechtigte

Der Fahrer muss mindestens 21 Jahre alt sein, er muss seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. B besitzen. Das Fahrzeug darf nur von ihm selbst sowie seinen Familienangehörigen gelenkt werden.

Es ist untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder anderen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder -verleihung oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.

  1.  Versicherungsschutz

Die Wohnwagen sind haftpflicht- und zusätzlich vollkaskoversichert. Der Selbstbehalt der Teilkasko- beträgt 150.- €, der der Vollkaskoversicherung 750.- € (Tab320) und 750 .- € (Tab 400) pro Schadensfall, soweit die Versicherung keine volle Haftung des Fahrers vorsieht (siehe insbesondere Ziffer 6). Die Benutzung des Wagens ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig.

  1. Obhutspflicht

Das Fahrzeug ist sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, technischen Regeln und Betriebsanleitungen zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsmäßig zu verschließen und zu sichern.. Vor allem verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Länder zu beachten.

 

  1. Wartung und Reparatur

Die Kosten der laufenden Unterhaltung z.B. für Betriebsstoffe des Wagens trägt der Mieter – die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen nur mit der Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe insbesondere Ziffer 6).

 

  1. Haftung

Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn der Mieter (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit -) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden uneingeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild – oder sonstigen Schaden polizeilich zu melden oder dder Mieter (bzw. der Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt bist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe -gem. § 41 Abs.II Ziff.6 StVO, verursacht werden. Begeht der Mieter Unfallflucht, verletzt der Mieter seine oben genannten Pflichten oder übergibt das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten, so haftest der Mieter ebenfalls in vollem Umfang, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls durch den Versicherer. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

  1. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter muss nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild – oder sonstigen Schaden die Polizei verständigen und versuchen, eine polizeiliche Unfallaufnahme herbeizuführen. Ist eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht möglich, musst der Mieter am Unfallort einen Unfallbericht erstellen und uns unverzüglich informieren. Außer bei Gefahr in Verzug muss der Mieter vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen unsere Weisung einholen. Der Mieter muss den Vermieter auch bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen schriftlichen oder telefonischen Bericht unter Vorlage einer Skizze oder eines Fotos erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

  1. Stornierung

Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB, beiderseitig ausgeschlossen. Im Falle einer Stornierung werden bei einer Kündigung bis 60 Tage vor Reiseantritt 50%, ab 60 Tage 60% und ab 14 Tagen 100% der Gesamtmietkosten fällig. Diese Kosten entfallen, falls es möglich ist, den Wohnwagen seitens des Vermieters andersweitig zu vermieten.

9. Haustiere

Haustiere sind nicht erlaubt.

10.Anzahlung und Restzahlung

Die Anzahlung in Höhe von 50 % der Gesamtkosten muss spätestens 7 Tage, nach der schriftlichen Bestätigung des Vermieters, durch den Mieter erfolgen, erst dann ist der Wohnwagen reserviert. Erfolgt die Restzahlung der Mietgebühr sowie der Kaution nicht 7 Tage vor Reiseantritt ( Eingang auf dem Geschäftskonto ), ist der Vermieter unverzüglich unter Angabe von Gründen telefonisch oder per EMail zu informieren. Falls dieses nicht geschieht, ist der Vermieter berechtigt, den Wohnwagen anderweitig zu vermieten.

11.Abholung und Rückgabe

Der gemietete Wohnwagen steht am ersten Anmiettag ab 14 Uhr zur Verfügung, Abgabe bis spätestens 12 Uhr des letzten Tages. Individuelle Absprachen sind unter Berücksichtung der Auslastung möglich und schriftlich zu vereinbaren.

12. Alle Wohnwagen sind Nichtraucher-Wagen. Bei Zuwiderhandlung erheben wir eine Gebühr von 249 Euro für eine externe Reinigung des Wohnwagens sowie der Polster.

13. Es ist verboten, Fahrräder im Innenraum zu transportieren, für eventuelle Schäden haftet der Mieter zu 100 %.

14. Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten wird Winsen ( Luhe ) als Gerichtsstand vereinbart.